Abfindung

Nach wie vor herrscht vielfach die Auffassung, einem Arbeitnehmer stünde bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber – jedenfalls bei betriebsbedinger Kündigung – auch ein Anspruch auf Abfindung zu. Dies ist jedoch unzutreffend. Das Gesetz sieht einen solchen generellen Abfindungsanspruch nicht vor. In der Regel ist es vielmehr so, dass sich der Arbeitgeber durch die Zahlung einer Abfindung das Risiko „abkaufen“ lässt, in einem Kündigungsschutzprozess zu unterliegen und zurückliegend für die gesamte Prozessdauer gegebenenfalls den Arbeitslohn und die Sozialversicherungsbeträge nachzahlen zu müssen und den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber allerdings bereits in der schriftlichen Kündigung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Für diesen – in der Praxis durchaus selten angewandten – Fall steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu.

 

Die Abfindung ist insofern ein Mittel zur schnellen und unstreitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Höhe der Abfindung wird in der Regel bestimmt durch den sogenannten „Haustarif“ der Arbeitsgerichte. Die Faustformel hierzu lautet: Abfindungshöhe brutto = letztes Bruttomonatsentgelt x Jahre der Beschäftigung : 2.

Die Abfindung ist in voller Höhe zu versteuern. Freibeträge gibt es aufgrund einer Gesetzesänderung seit 01.01.2006 nicht mehr. 

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Rechtsanwälte        

G. Haug & Partner
Goethestr. 17
80336 München

 

Telefon

+49 89 / 593081                      593082

 

Telefax

+49 89 / 553953

 

E-Mail

kanzlei@raehaug-partner.de

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.