Pflegezeitgesetz

Am 01.07.2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Das in § 1 PflegeZG formulierte Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.

 

In Wahrheit und im Kern beinhaltet das PflegeZG einen neuen absoluten Kündigungsschutz, der sogar strenger ist als der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte. Nach §§ 2 und 3 PflegeZG können "Beschäftigte" für die Pflege eines nahen Angehörigen eine Freistellung von der Arbeit für eine kurzzeitige Verhinderung bis zu zehn Tagen (akute Pflegesituation) oder eine längere Freistellung für die Höchstdauer von bis zu sechs Monaten (chronische Pflegesituation) verlangen. Nach § 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der jeweiligen Pflegesituation nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

 

Das Recht auf Freistellung ist ein einseitiger Anspruch des Arbeitnehmers. Es bedarf also keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Der Kündigungsschutz für Beschäftigte tritt dann ein, wenn diese "nahe Angehörige" zu pflegen haben. Solche nahen Angehörigen sind letzten Endes sämtliche über eine Verwandtschaft oder eine Lebensbeziehung verbundenen Personen, angefangen von den Großeltern über die Partner einer Lebensgemeinschaft bis hin zu Schwiegerkindern (Aufzählung siehe § 7 Abs. 3 PflegeZG).

 

Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Situation eine bedarfsgerecht Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens Pflegestufe I vorliegt, §§ 14,15 SGB XI. Der Beschäftigte hat bereits dann einen Anspruch auf Freistellung, wenn eine Pflegebedürftigkeit "voraussichtlich" eintritt.

 

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat er eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Gemäß § 2 Abs. 3 PflegeZG ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung einer Vergütung dann verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Dies könnte im Rahmen des § 616 BGB bedeutsam sein, wonach ein zur Dienstleistung Verpflichteter - ohnehin und außerhalb des PflegeZG -, bei einer „ohne sein Verschulden eintretenden vorübergehenden Verhinderung“ seinen Anspruch auf Lohnzahlung behält. Nach dieser BGB-Bestimmung ist jedoch die Lohnfortzahlung für nur wenige Tage abgedeckt, ohne dass das Gesetz sich auf eine bestimmte Zeitdauer festlegt. Die Bestimmungen zur akuten Pflegebedürftigkeit treffen jeden Arbeitgeber, unabhängig davon, wie viele "Beschäftigte" er in Diensten hat.

 

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, um einen chronisch pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Für jeden einzelnen pflegebedürftigen nahen Angehörigen beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate. Das Gesetz gestattet es somit, mehrere nahe Angehörige für die Zeiträume von jeweils sechs Monaten zu pflegen, so dass sich die Sechs-Monats-Zeiträume theoretisch aufaddieren können. Allerdings besteht der Anspruch von Beschäftigten auf Freistellung für eine solche "Langzeit"-Pflege von sechs Monaten nur in Betrieben mit in der Regel 15 oder mehr Beschäftigten.

 

Die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen (anders als bei der Kurzzeitpflege: Hier nur Nachweis auf Verlangen des Arbeitgebers). Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er freigestellt werden will. Bei nur teilweiser Freistellung haben der Arbeitgeber und der Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

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