Altersteilzeit

Mit dem Altersteilzeitgesetz (ATG) vom 23. Juli 1996 strebte der Gesetzgeber an, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Bekannt sind die zwei Varianten der Altersteilzeit: Nach dem „Blockmodell“ und dem „Gleichverteilungsmodell“. Soweit für den Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung keine Verpflichtung besteht, ist der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit dem Arbeitnehmer unter Beachtung des Rahmens des ATG eine frei auszuhandelnde und freiwillige Vereinbarung. Das Altersteilzeitentgelt beträgt 50% des Regelentgelts zuzüglich eines so genannten Aufstockungsbetrages (in der Regel 20% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Vollzeitarbeit). In der Altersteilzeit zahlt der Arbeitgeber neben dem Aufstockungsbetrag zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung auf Basis von mindestens 80% des vormaligen Gehalts, tariflich bestimmt teilweise sogar bis zu 95%. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) förderte bis 31.12.2009 durch die Erstattung des Aufstockungsbetrages die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres und mit dem spätesten Beginn 31.12.2009 verminderten und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichten.

 

Durch die von der BA an den Arbeitgeber zu erstattenden Aufstockungsbeträge hielt sich die Belastung des Arbeitgebers bei Abschluss von Altersteilzeitverträgen in Grenzen. Aufgrund einer Gesetzesänderung gibt es für Altersteilzeit mit Beginn 2010 keine Leistungen der BA mehr, der Arbeitgeber erhält keine Erstattung eines Aufstockungsbetrages. Durch die neue gesetzliche Situation ist zwar die Förderung des Aufstockungsbetrages durch die BA weggefallen, die Altersteilzeit im Übrigen bleibt jedoch unberührt. Es wurden nur die Bestimmungen des ATG beseitigt, die sich auf die Förderung durch die BA beziehen. Denjenigen Arbeitgebern, die heute Altersteilzeitverträge abschließen oder nach 2010 bereits abgeschlossen haben, muss daher bewusst sein, dass sie für die zusätzlichen Leistungen während der Altersteilzeit - Aufstockung sowie zusätzliche Beiträge für die Rentenversicherung - keine Erstattung mehr erhalten. Dementsprechend liegt die Zusatzbelastung für die Altersteilzeit allein bei dem Arbeitgeber. Die Tarifverträge über Altersteilzeit im Kfz-Gewerbe sind je nach Region und Verbandszugehörigkeit vollkommen unterschiedlich abgeschlossen worden und laufen aus bzw. sind bereits ausgelaufen.

 

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für einen Übergangszeitraum noch spezielle Altersgrenzen für den Rentenbeginn nach Altersteilzeit. Für Jahrgänge bis 1951 (einschließlich) gibt es weiterhin die „Altersrente wegen Altersteilzeit“. Der früheste Bezug einer Altersrente ist zum heutigen Zeitpunkt möglich:
- für den Jahrgang 1945 mit 60 Jahren

- für die Jahrgänge 1946 bis 1948 monatsweise ansteigend mit 60 bis 63

  Jahren

- für die Jahrgänge 1949 bis 1951 mit 63 Jahren

In allen Fällen ist jedoch eine abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren möglich. Für jeden Monat, um den die gesetzliche Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird, wird sie für die gesamte Dauer der Rente um 0,3% pro Monat des vorzeitigen Bezugs gekürzt.

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