Probezeit / Probearbeitsverhältnis

Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen bekannten Probezeit und einem Probearbeitsverhältnis. Der Begriff der Probezeit gilt für einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der allgemein üblichen Klausel :

Die Probezeit beträgt sechs Monate. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen (oder bei Geltung eines Tarifvertrages mit der im Tarifvertrag … vorgegebenen Frist) gekündigt werden.“

 

Das Gesetz schreibt eine konkrete Probezeit von sechs Monaten nicht vor. § 622 Abs. 3 BGB bestimmt lediglich: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

 

Dieser Normalfall ist vom Gesetzgeber allerdings nicht fix vorgegeben, es kommt auf das „Erprobungsbedürfnis“ an. Es gilt: Je einfacher die Anforderungen im Arbeitsverhältnis, umso kürzer die Probezeit und umgekehrt. Die Rechtsprechung hält es bei einer komplizierten Tätigkeit sogar für gerechtfertigt, die sechs Monate deutlich zu überschreiten. Für die Kfz-Branche dürfte jedoch die Höchstgrenze von sechs Monaten gelten.

 

Nicht zu verwechseln ist die vertragliche oder tarifliche Probezeit mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nämlich erst nach der Wartezeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser sechs Monate kann daher ein Arbeitnehmer ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden. Es ist also nicht die Probezeit, die eine grundlose Kündigung gestattet, sondern vielmehr die Wartezeit gemäß Kündigungsschutzgesetz. Ohne Probezeit könnte daher mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Vertragsklauseln, mit denen eine Probearbeitszeit vereinbart wird, können daher vom Arbeitnehmer ohne Bedenken unterzeichnet werden. Im Streitfalle entscheidet das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Klausel. Bei Unwirksamkeit der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

 

Demgegenüber ist eine Probearbeitsverhältnis ein befristeter Arbeitsvertrag, der mit Ablauf eines vertraglich vereinbarten Zeitpunktes ohne Kündigung endet. Die typische Klausel lautet: „Das Arbeitsverhältnis wird zunächst als Probearbeitsverhältnis vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endet sechs Monate nach dem vereinbarten Beginn, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“

Zusätzlich kann vereinbart werden, dass innerhalb dieser sechsmonatigen Probezeit die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses – für beide Parteien des Arbeitsvertrages – möglich ist. Ohne eine solche Vereinbarung kann im Probearbeitsverhältnis die Kündigung innerhalb der Probezeit nicht wirksam ausgesprochen werden.

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