Überstunden-Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen

Auf Arbeitgeberseite ist in der jüngeren Vergangenheit zunehmend das Bedürfnis entstanden, mit dem monatlichen Bruttogehalt auch die Überstunden mit abzugelten. In Arbeitsverträgen findet sich daher häufig eine Klausel mit folgendem oder ähnlichem Inhalt:

„Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich“.

Hält eine solche Klausel der rechtlichen Überprüfung stand?

 

Diese Frage war bereits in der Vergangenheit dahingehend zu verneinen, dass einer solchen Pauschalabgeltung jedenfalls die Ordnungsvorschrift des § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) insoweit entgegensteht, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Überstunden, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus dennoch geleistet werden, können hiernach ohnehin nicht abgegolten werden.

 

Mit Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zuletzt Stellung zur Wirksamkeit von Überstunden-Abgeltungsklauseln genommen. Nach dieser Entscheidung ist die oben zitierte Vertragsbestimmung, wonach die Über- bzw. Mehrarbeit durch die Bruttovergütung abgegolten sein soll, unwirksam. Es liegt mit dieser Formulierung eine AGB-Klausel vor, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einer sog. Inhaltskontrolle zu unterziehen ist. Es ist eine Transparenzüberprüfung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmen.

 

Die konkrete Vertragsklausel ist anhand dieser Überprüfung nach Auffassung des BAG nicht klar und verständlich, weil der Umfang der Überstunden im Arbeitsvertrag ebenso wenig bestimmt ist, wie die Voraussetzungen, unter denen Überstunden "etwaig notwendig" sein sollen. Insbesondere ist aus der Klausel auch keine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeit von 48 Wochenstunden zu entnehmen. Ein Arbeitgeber kann sich somit nicht auf eine solche pauschale Abgeltung von Überstunden berufen.

 

Nach dem Urteil des BAG ist eine Vertragsklausel, die eine Pauschalabgeltung von Mehrarbeit regelt, nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Leistungen des Arbeitnehmers von der Überstundenabgeltung erfasst werden sollen. Anderenfalls wäre es nicht erkennbar, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Es muss für den Arbeitnehmer seine Leistungspflicht so bestimmt - oder wenigstens durch eine konkrete Begrenzung „nach oben“ hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar - sein, dass der Arbeitnehmer schon bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“, und welche Leistung er für die vertragliche Vergütung maximal erbringen muss. Eine Überstunden-Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag muss somit die Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Bei einer unklaren Pauschalierungsklausel bestünde ansonsten die Gefahr, dass der Arbeitnehmer im Glauben, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht.

 

Anhand der Rechtsprechung des BAG ist für die Zukunft in einer Pauschalierungsklausel zumindest eine konkrete Begrenzung auf eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit vorzunehmen. Die Grenze des ArbZG dar nicht überschritten werden. Es ist des Weiteren im Geltungsbereich von Tarifverträgen zu berücksichtigen, dass diese Vergütungsregelungen enthalten. Sollten diese Vergütungsregelungen durch die Vereinbarung einer Überstundenabgeltung zu weit unterschritten werden, käme eine Unwirksamkeit der Vertragsklausel wegen einer sonstigen „unangemessenen Benachteiligung“ in Betracht. Es gilt insgesamt, auf eine Ausgewogenheit zu achten.

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