Direktionsrecht

Gemäß § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit nach billigem Ermessen bestimmen, soweit im Arbeitvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder in gesetzlichen Vorschriften keine andere Festlegung vorhanden ist. Beispiel: Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch Samstagsarbeit anweisen, wenn im Arbeitsvertrag keine Beschränkung der Arbeitsleistung auf Montag bis Freitag vereinbart wurde.

 

Das Direktions- bzw. Weisungsrecht stellt ein sogenanntes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers dar, der also vorschreiben kann, was der Arbeitnehmer zu tun hat. Nach der Rechtsprechung wird dem Arbeitgeber für sein Weisungsrecht ein durchaus großer Spielraum eingeräumt. Dieser Spielraum gilt allerdings nicht grenzenlos. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht muss vielmehr nach „Recht und Billigkeit“ ausgeübt werden. Es muss also eine angemessene Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden. Träger des Weisungsrechts sind nicht nur der Unternehmer selbst bzw. der Geschäftsführer oder der Vorstand, sondern jeder Mitarbeiter, der vom Unternehmen mit entsprechenden Führungsbefugnissen ausgestattet wurde. Dies gilt namentlich für Bereichs- oder Abteilungsleiter.

 

Der Arbeitnehmer ist gut beraten, eine Weisung des Arbeitgebers nicht leichtfertig zurückzuweisen. Er trägt nämlich das Risiko, sollte sich im Streitfalle herausstellen, dass die Weigerung des Arbeitnehmers zur Durchführung der Weisung rechtmäßig war. Diese Weigerung wäre dann eine „echte“ Arbeitsverweigerung, die eine Abmahnung oder - bei groben bzw. beharrlichen Verstößen – sogar eine Kündigung nach sich ziehen könnte.

 

Überschreiten die Weisungen des Arbeitgebers die Grenzen des Direktionsrechts, kann der Arbeitnehmer die Ausführung verweigern, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Arbeitgeber muss seine Wünsche in diesem Fall gegebenenfalls mit einer Änderungskündigung durchsetzen. Hierzu die Abwandlung des obigen Beispiels: Im Arbeitsvertrag ist eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag vereinbart, aus betrieblichen Erfordernissen ist Samstagsarbeit erforderlich; die Durchsetzung von Samstagsarbeit ist daher nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich.

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