Überwachung durch Videokamera

Überwachung durch Videokamera

 

Darf ein Arbeitgeber nicht sichtbare und nicht bekanntgegebene Überwachungskameras installieren, um arbeitsrechtliches Fehlverhalten von Arbeitnehmer zu beweisen, z. B. um einem nicht aufklärbaren Materialschwund bei Ersatzteilen oder Werkzeugen auf die Spur zu kommen?

 

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt zunächst und grundsätzlich einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines jeden Mitarbeiters (Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) dar. Allerdings wird ein solches Persönlichkeitsrecht für einen Arbeitnehmer nicht schrankenlos gewährleistet. Kollidieren schützenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, so bedarf es einer Güter- und Interessenabwägung. Es können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Es kann also selbst eine versteckt aufgestellte Videokamera die Überwachung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dies erfordern.

 

Beispiel Schwund des Warenlagers: Es kommt leider immer wieder vor, dass aus dem Warenlager Ersatzteile „verschwinden“, ohne dass für den Arbeitgeber eine nachvollziehbare Erklärung möglich ist. Jeder vernünftig denkende Mensch muss hier die Frage beantworten, wo solche Ersatzteile verblieben sind, wenn diese bestellt wurden, geliefert wurden, eingelagert wurden, registriert wurden? Es bleibt hier letztlich keine andere Antwort möglich, als dass unehrliche Mitarbeiter diese Ersatzteile entwenden.

 

Vom Bundesarbeitsgericht wird dem Arbeitgeber bei nicht aufklärbaren Warenverlusten (sofern nicht eine reine Bagatelle) ein schützenswertes „notwehrähnliches“ Recht zugestanden. Hiernach haben die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Aufklärung und Verhütung von Warenverlusten zur Verteidigung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) erhebliches Gewicht. Zur Aufklärung dieser Warenverluste in jedenfalls nennenswertem Umfang ist eine Videoüberwachung die einzig effektive Möglichkeit, Arbeitnehmern Unterschlagungen nachzuweisen. In derartigen Fällen fällt nämlich der Verdacht nicht auf einen bestimmten Mitarbeiter, sondern auf sämtliche Arbeitnehmer eines betroffenen Bereiches. Allein die Videoüberwachung eine nachprüfbare Ermittlung etwaiger Täter unter den eingesetzten Arbeitnehmern. Unter der Voraussetzung des Vorliegens eines „notwehrähnlichen“ Rechts des Arbeitgebers ist damit eine Videoüberwachung zulässig und insbesondere auch die Verwertung der Videobänder in einem Arbeitsgerichts- oder Strafverfahren.

 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, sind dessen Mitbestimmungsrechte gem. § 87 I Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten: Für die Durchführung der Videoüberwachung ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

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