Internet - private und dienstliche Nutzung am Arbeitsplatz

Das Internet mit seinen vielfachen Anwendungsmöglichkeiten ist eine weitgehende Selbstverständlichkeit geworden. Einem Arbeitgeber steht es frei, eine Internetnutzung – in welchem Umfang auch immer - am Arbeitsplatz zuzulassen.

 

Eine der rechtlichen Folgen der erlaubten Internetnutzung ist es, dass die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch die spezielleren Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verdrängt werden. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TKG ist es dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern untersagt, sich über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Dies bedeutet ein generelles Kontroll- und Erhebungsverbot hinsichtlich der privaten Nutzungsdaten der Arbeitnehmer.

 

Durchbrochen werden kann dieser Grundsatz nur durch § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG. Hiernach ist eine Verwendung gewonnener Kenntnisse über Art und Umfang der Internetnutzung zulässig, soweit das TKG oder andere gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorsehen und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen. Gemäß § 100 Abs. 3 TKG darf der Arbeitgeber allerdings "Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen  und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und - dienste erforderlich sind." Bei missbräuchlicher Internetnutzung durch den Arbeitnehmer und (!) bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachtes für ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitnehmers können somit Bestands- und Verkehrsdaten erhoben und verwendet werden. Eine Kontrolle der privaten Inhaltsdaten ist jedoch allgemein unzulässig. Hieraus ergibt sich auch, dass der Arbeitgeber mit irgendwelchen Daten, die er entgegen den Vorschriften des T KG gewonnen hat, nichts anfangen kann. Im Prozessfalle unterliegen diese Daten einem Beweisverwertungsverbot, Abmahnungen oder gar Kündigungen können hierauf also nicht gestützt werden

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird jeder Arbeitgeber versucht sein, eine bei ihm über die Jahre hinweg schleichend eingeführte und geduldete Internetnutzung sofort zu untersagen. Ein solches Verbot darf der Arbeitgeber jedoch nicht aussprechen, wenn die private Internetnutzung eine sogenannte "betriebliche Übung" darstellt. Eine betriebliche Übung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Arbeitgeber ein gleichartiges Verhalten über einen gewissen Zeitraum hinweg (in der Regel drei Jahre ausreichend) an den Tag legt - hier also die bewusste Duldung der privaten Internetnutzung - und die Arbeitnehmer hieraus das Vertrauen ableiten dürfen, auch in Zukunft die Internetanschlüsse des Arbeitgebers privat nutzen zu können. Selbstverständlich darf die Leistung des Arbeitnehmers, für die er auch entlohnt wird, unter der privaten Internetnutzung nicht leiden. Die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen muss ausgeschlossen sein, der Arbeitnehmer ist für die Internetnutzung somit auf Leerlaufzeiten, Pausen oder sonstige Freiraumzeiten zu verweisen.

 

Ist eine betriebliche Übung allerdings noch nicht eingetreten, kann der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung die private Internetnutzung untersagen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers wäre ein solches Verbot durchaus nachzuvollziehen.

 

Ist die private Internetnutzung arbeitsvertraglich oder durch zulässige Dienstanweisung untersagt und ist der Arbeitnehmer auf die dienstliche Verwendung des Internets beschränkt, kann der Arbeitgeber dennoch keine umfassende Kontrolle des Arbeitnehmers durchführen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen personenbezogene Daten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann erhoben werden, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist, insbesondere zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufdeckung von Vertragsbrüchen. Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind hier selbstverständlich und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu zählen. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer einen Betriebsmittel vertragswidrig nutzt - so das Arbeitsgericht Frankfurt (Entscheidung vom 14.07.2004, NZA 2002, 1093) -, unterfallen gespeicherte Privatdateien nicht mehr dem Schutz der Intim- oder Privatsphäre des Arbeitnehmers, weil dieser bei einer dann zulässigen Prüfung mit einer Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber rechnen muss.

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Rechtsanwälte        

G. Haug & Partner
Goethestr. 17
80336 München

 

Telefon

+49 89 / 593081                      593082

 

Telefax

+49 89 / 553953

 

E-Mail

kanzlei@raehaug-partner.de

 

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular.